Erste Schritte/Anmeldung
Anmeldung/Schutzstatus S
Die Schweiz hilft schutzbedürftigen Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, schnell und unbürokratisch. Alle Personen, die ihren Wohnsitz vor dem 24. Februar in der Ukraine hatten, erhalten den Schutzstatus S – es gibt keine Kontingentierung!
Wir empfehlen allen Schutzsuchenden, so schnell wie möglich ein Gesuch einzureichen
Dafür müssen Sie sich in einem Bundesasylzentrum registrieren lassen. Das müssen Sie aber nicht heute und morgen tun – Sie haben dafür bis zu 90 Tage Zeit. Nach Gesuch-Einreichung ist die schutzsuchende Person krankenversichert.
Was bedeutet der „Schutzstatus S“?
Mit dem «Schutzstatus S» erhalten betroffene Personen rasch und unbürokratisch Schutz in der Schweiz – ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Der «Schutzstatus S» gewährt ein Aufenthaltsrecht, Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung und erlaubt den Nachzug von Familienangehörigen. Und ganz wichtig: die Kinder können zur Schule gehen.
- Mit dem Schutzstatus S erhalten die Betroffenen einen Ausweis S (Art. 45 AsylV 1). Dieser ist auf höchstens ein Jahr befristet und verlängerbar. Nach frühestens fünf Jahren erhalten Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist. (Art. 74 AsylG).
- Der Schutzstatus S gewährt den betroffenen Personen ein Aufenthaltsrecht, sie können ihre Familienangehörigen nachziehen und haben wie vorläufig Aufgenommene Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung. Kinder können zur Schule gehen.
- Mit dem Schutzstatus S ist es den Betroffenen erlaubt, ohne Bewilligung ins Ausland zu reisen und in die Schweiz zurückzukehren (Art. 9 Abs. 8 E-RDV)
- Die Betroffenen erhalten mit dem Schutzstatus S Sozialhilfe und sie haben die Möglichkeit, ohne Wartefrist, eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit (auch eine selbständige) auszuüben.
- Die Kantone erhalten vom Bund für Personen mit Status S die Globalpauschale 1 (Art. 22 AsylV 2) – diese beinhaltet einen Anteil für Mietkosten, Sozialhilfe- und Betreuungskosten, Krankenversicherungsprämien, etc.
- Beim Status S handelt es sich um einen rückkehrorientierten Status. Der Bund schafft die Voraussetzungen für eine künftige Rückkehr (vgl. Art. 67 AsylG).